Satzung

Satzung
Kreisschützenbund Vorpommern-Greifswald e.V.


§1 - Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen: Kreisschützenbund Vorpommern-Greifswald
Er hat seinen Sitz in Greifswald und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung erhält der Name den Zusatz e.V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verband
wird im folgendem „KSB V-G“ genannt. Der KSB V-G ist Mitglied des Landesschützenverbandes M/V von
1990 e.V. sowie des Kreissportbundes Vorpommern-Greifswald e.V.
Der KSB V-G, vertreten durch das Präsidium, organisiert seine Arbeit auf der Grundlage dieser Satzung,
seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen seiner Organe.


§2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der KSB V-G versteht sich als Dachorganisation der Schützenvereine des Landkreises Vorpommern-
Greifswald unter Wahrung deren inneren Selbständigkeit.
- Er pflegt und fördert das Sportschießen nach den Richtlinien der Sportordnung des Deutschen
Schützenbundes e.V. und trägt aktiv zur Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und der
Tradition des Deutschen Schützenwesens bei.
- Jugendpflege und Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses ist besonderes Anliegen des KSB V-G.
- Der KSB V-G nimmt die Aufgaben eines Kreisfachverbandes Sportschießen im Kreissportbund wahr.
- Er richtet Kreismeisterschaften und andere Wettkämpfe aus.


§3 - Gemeinnützigkeit
Der KSB V-G ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der KSB V-G
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des KSB V-G erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen besonders begünstigt
werden. Die Organe des KSB V-G arbeiten ehrenamtlich. Zuwendungen an den Verband aus
zweckgebundenen Mitteln des Landes, Landessportbundes, einer Behörde oder Einrichtung dürfen nur für
die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Der KSB V-G ist politisch und konfessionell neutral.


§4 - Arten der Mitgliedschaft
1. Unmittelbare Mitglieder des KSB V-G sind eingetragene und gemeinnützige Schützenvereine mit Sitz
im Landkreis Vorpommern Greifswald.
2. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste
erworben haben.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Zwecke des KSB V-G
ideell oder materiell fördern.
4. Die Mitgliedschaft als Ehrenmitglied oder als förderndes Mitglied bewirkt keine Rechte und
Pflichten.


§5 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft der unmittelbaren und fördernden Mitglieder ist schriftlich zu beantragen. Über
die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Bei Streitfällen nach Ablehnung durch das Präsidium
entscheidet der Kreisschützentag des KSB V-G über die Aufnahme als unmittelbares Mitglied in den
KSB V-G. Die unmittelbaren Mitglieder müssen sich per Satzung die Förderung und Pflege des
Schießsportes zum Ziel gesetzt haben und dies in ihrem tatsächlichen Wirken unterstreichen.
2. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit der Ernennung wirksam. Zuständig ist der Gesamtvorstand.
3. Satzungen der unmittelbaren Mitglieder dürfen dieser Satzung und der Satzung des
Landesschützenverbandes M/V von 1990 e.V. und des Deutschen Schützenbundes nicht
zuwiderlaufen.

§6 - Rechte und Pflichten, Beitragspflicht
- Die Mitglieder haben gleiche Rechte und das Anrecht auf die Benutzung möglicher Einrichtungen
des KSB V-G.
- Der KSB V-G gewährt den Mitgliedern Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten, die das
Aufgabengebiet des KSB betreffen. Auf Antrag kann der KSB V-G die Klärung grundsätzlicher Fragen,
die im Interesse der Mitglieder liegen, übernehmen, sofern formelle Vertretung des KSB V-G
zulässig ist.
Die Mitglieder haben die Ziele des KSB V-G zu unterstützen, seine Interessen zu fördern und die
Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
Der Jahresbeitrag der unmittelbaren Mitglieder ist jährlich bis zum 31.03. des laufenden Sportjahres
an den KSB V-G zu entrichten.
Die Mitgliedermeldung erfolgt gemäß der Meldung an den Landesschützenverbandes M-V von 1990
e.V. und den Landessportbund M/V. Sie ist Grundlage zur Berechnung des Jahresbeitrages an den
KSB V-G.
Über den festgesetzten Betrag hinaus können Förderbeiträge und Spenden gezahlt werden.


§7 - Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft der unmittelbaren Mitglieder endet durch Austritt, Auflösung oder durch
Ausschluss. Für Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder gilt Satz 1 entsprechend, ihre
Mitgliedschaft endet ferner durch Tod.
2. Der Austritt ist nur mit einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresschluss zulässig.
3. Im Falle der Auflösung endet die Mitgliedschaft mit der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
4. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das unmittelbare, fördernde oder Ehrenmitglied vorsätzlich
schuldhaft gegen diese Satzung, gegen die Beschlüsse der Bundesorgane oder gegen die Interessen
des Schützenwesens verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die
Entscheidung kann die Delegiertenversammlung innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des
Bescheides angerufen werden, die dann endgültig auf der nächsten Delegiertenversammlung
entscheidet. In dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten. Ein grober Verstoß gegen die Interessen
des Schützenwesens liegt unter anderem vor, wenn Mitglieder ihrer Beitragspflicht auch nur
teilweise nicht nachkommen oder die Beitragspflicht ganz oder teilweise zu umgehen versuchen.

§8 - Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) das Präsidium
Außerdem wird zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb des Verbandes gebildet:
c) der Gesamtvorstand
Die Organe des KSB V-G führen ihre Geschäfte nach der Satzung und der dafür maßgebenden
Geschäftsordnung des KSB V-G.
Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Wählbar für die Ehrenämter der Organe a), b) und c)
sind mittelbare Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Weitere Ausschüsse können gebildet werden.

a) Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie entscheidet durch einfache
Stimmenmehrheit, soweit nicht durch das Vereinsrecht oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit
vorgeschrieben ist.
2. Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfall durch einen
Vizepräsidenten mindestens 1x im Jahr einzuberufen. Die Einladung ist unter Mitteilung der
vorläufigen Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung den Mitgliedern
bekannt zu geben.
3. Anträge, die Gegenstand der Beschlussfassung auf der Delegiertenversammlung sein sollen, sind
schriftlich zu begründen und beim Präsidium 14 Tage vor der Delegiertenversammlung
einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern vor der Delegiertenversammlung auszuhändigen.
Antragsberechtigt sind alle unmittelbaren Mitglieder des KSB V-G. Über die Zulassung später
eingehender Anträge entscheiden die anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher
Stimmenmehrheit.
4. Zu den Obliegenheiten der Delegiertenversammlung gehören insbesondere:
• Wahl und Entlastung des Präsidiums
a) Die Wahldauer beträgt 4 Jahre.
b) Die Wiederwahl ist zulässig.
• Endgültige Festlegung der Tagesordnung
• Bestätigung der Protokollanten
• Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums
• Bestätigung der Jahresabrechnung und die Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages
• Behandlung von Anträgen
• Satzungsänderungen
• Wahl der Kassenprüfer
• Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
• Auflösung des Verbandes (KSB V-G)
5. Der Delegiertenversammlung gehören mit Stimmrecht an:
a) die Mitglieder des Präsidiums des KSB V-G sowie die weiteren Mitglieder des
Gesamtvorstandes mit je einer Stimme
b) die stimmberechtigten Delegierten der unmittelbaren Mitglieder (Vereine)
c) jedes unmittelbare Mitglied (Verein) hat in der Delegiertenversammlung das
Stimmrecht lt. nachfolgendem Delegiertenschlüssel
bis 50 Mitglieder 1 Delegierter
mehr als 50 Mitglieder 2 Delegierte
Das Stimmrecht wird durch die Delegierten persönlich ausgeübt.
d) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sowie fördernde Mitglieder haben kein
Stimmrecht, soweit sie nicht Delegierte sind.
e) Das Stimmrecht entfällt, wenn ein unmittelbares Mitglied bis zur Eröffnung der
Delegiertenversammlung mit dem Jahresbeitrag rückständig ist.
6. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder von einem von den Delegierten
bestimmten Mitglied geleitet. Über den Verlauf der Delegiertentagung ist ein Protokoll
anzufertigen, das von den bestätigten Protokollanten und dem Präsidenten oder einem
Vizepräsidenten zu unterschreiben ist.
7. Es ist offen abzustimmen: Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen wird offen abgestimmt,
wenn nicht mindestens 1/4 (ein Viertel) der Delegierten geheime Abstimmung verlangt. Als
Präsidiumsmitglied ist gewählt, wer mindestens die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erhält. Erhält kein Präsidiumsmitglied die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den
Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält. Blockwahl ist bei gleichberechtigten Funktionen zulässig.
8. Der Präsident des KSB V-G wird in separater Abstimmung gewählt.
9. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3
(ein Drittel) der unmittelbaren Mitglieder des KSB V-G dieses schriftlich unter Angabe von Zweck
und Gründen verlangen. Sie kann jederzeit vom Präsidenten einberufen werden.

b) Präsidium
Das Präsidium besteht aus: dem Präsidenten
dem 1. Vizepräsidenten
dem 2. Vizepräsidenten
dem Schatzmeister
dem Sportleiter
dem Jugendleiter
der Damenleiterin
dem Schriftführer

Das Präsidium erfüllt die laufenden Geschäfte des KSB V-G.
1. Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der
Schatzmeister. Mindestens zwei der vorstehend genannten Personen vertreten den
Kreisschützenbund gemeinsam.
2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder
ein Vizepräsident anwesend sind.
Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, welche im Original vom Protokollführer und
mindestens einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind.
3. Jedes Mitglied unmittelbarer Vereine ab vollendetem 18. Lebensjahr kann für das Präsidium
kandidieren.
4. Bei Ausfall von Präsidiumsmitgliedern können zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit Mitglieder vom
Präsidium kooptiert werden.
5. Vom Präsidium kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden.


c) Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums
b) den Vorsitzenden der unmittelbaren Mitglieder bzw. eines benannten Vertreters.
Beschlüsse werden gefasst durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes.
Über die Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen sind.
Der Gesamtvorstand wird auf Präsidiumsbeschluss vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem
Vizepräsidenten einberufen. In dringenden Fällen kann der Gesamtvorstand über solche Angelegenheiten
entscheiden, die zur Zuständigkeit der Delegiertenversammlung gehören.

§9 - Beilegung von Streitfällen zwischen unmittelbaren Mitgliedern
Streitfälle unmittelbarer Mitglieder sollen einvernehmlich durch das Präsidium beigelegt werden.

§10 - Schützenjugend
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedarf und
nicht Bestandteil der Satzung ist.

§11 - Ehrungen
Der KSB V-G kann Ehrungen für besondere Verdienste um das Schützenwesen aussprechen.
Einzelheiten regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und vom Gesamtvorstand
beschlossen wird.

§12 - Bekanntmachungen
1. Der KSB V-G erklärt zum amtlichen Organ des KSB V-G die Zeitschrift „Der Schütze“.
2. Bekanntmachungen des KSB V-G werden im amtlichen Organ oder durch Rundschreiben
veröffentlicht.
3. Für die Feststellung einer Frist gelten das Erscheinungsdatum des amtlichen Organs, der
Poststempel oder bei persönlicher Übermittlung der tatsächliche Zugang.

§13 - Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung des KSB V-G muss von mindestens ¾ der unmittelbaren Mitglieder gestellt und
schriftlich begründet werden. Der Antrag ist an das Präsidium zu richten, das zur Beschlussfassung über den
Antrag eine Delegiertenversammlung innerhalb von 3 Monaten einzuberufen hat. Über die Auflösung des
KSB V-G ist eine 2/3-(zwei Drittel) Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
Im Falle der Auflösung, Aufhebung des KSB V-G oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das gesamte
Vermögen dem Landesschützenverband M-V von 1990 e.V. zu übereignen, mit der Auflage, es für Zwecke
des Deutschen Schießsports gemäß der steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften zu verwenden.

§14 - Rechnungsprüfer
Von der Delegiertenversammlung sind für die Dauer von 4 Jahren 3 Rechnungsprüfer zu wählen, welche die
Kassengeschäfte und Buchführung des KSB V-G mindestens einmal im Jahr überprüfen. Über das Ergebnis ist
die Delegiertenversammlung und der Gesamtvorstand zu informieren.
Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

§15 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Delegiertenversammlung am 15.09.2012 beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.