Finanzordnung
1. Allgemeine Grundlagen zur Verwendung finanzieller Mittel des KSB V-G
1.1. Allgemeines
Gemäß seiner Satzung verwendet der Kreisschützenbund Vorpommern-Greifswald (nachfolgend KSB V-G genannt) finanzielle Mittel aus Beiträgen, Zuschüssen oder eigenerwirtschafteten Mitteln, um sie zur Erfüllung seiner Aufgaben zu nutzen und an Schützenvereine weiterzugeben.
Voraussetzung für die Vergabe ist die ordentliche Mitgliedschaft im KSB und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und der Förderungsfähigkeit durch den Kreissportbund. Die Absicherung durch eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und eine rechtmäßige Verwendung der Mittel ist hierfür unerlässlich.
Der Grundsatz der Sparsamkeit ist Grundlage der Arbeit des KSB V-G.
Zuwendungen können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.
Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einem tagfertigen Kassenbuch zu führen. Die Kassenführung hat übersichtlich und nachvollziehbar zu erfolgen.
Die Bildung von Rücklagen (außergewöhnliche Ausgaben durch Neugründung des KSB V-G) ist anzustreben.
Die Arbeit des Präsidiums des KSB V-G ist ehrenamtlich und wird nicht gesondert vergütet.
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Finanzgeschäfte richtet der KSB V-G ein Geschäftskonto ein.
1.2. Zweckbestimmung finanzieller Mittel
a. Finanzierung der Arbeit des Präsidiums (Geschäftsstelle) des KSB V-G.
- Kommunikationskosten (Empfang und Weiterleitung notwendiger Informationen)
- Büromaterialien
b. Ehrungen/Auszeichnungen und Jubiläen
- Auszeichnungen des KSB V-G entsprechend der Ehrungsordnung
- Ehrungen des Königshauses vom KSB V-G mit den entsprechenden Abzeichen
- Ehrungen zu besonderen Anlässen (ehrenamtliche Tätigkeiten) entsprechend der Ehrungsordnung und Jubiläen
c. Handkasse
Für den ständigen Bedarf an Bargeld wird eine Handkasse eingerichtet (mit einem maximalen Bestand von 2.000 €), die durch den Schatzmeister verwaltet wird.
Für den Präsidenten und den Schatzmeister wird eine eigenständige Verfügbarkeit von 500 € eingerichtet.
Beträge von 500 € bis 1.000 € bedürfen der Zustimmung durch das Präsidium, darüber gehende Beträge der Entscheidung des Gesamtvorstandes.
Die Ein- und Ausgänge sind in einem gesonderten Kassenbuch zu führen.
d. Eigene Veranstaltungen in Verantwortung des KSB V-G
Delegiertenversammlung nach Maßgabe größter Sparsamkeit (bei Tagungen in vereinseigenen Räumlichkeiten erfolgt keine Mietzahlung).
e. Wettkämpfe (Kreismeisterschaften/Königschießen/Pokalschießen)
Die Kreismeisterschaften werden durch den KSB V-G geplant und von Mitgliedsvereinen des KSB V-G durchgeführt.
Die Wettkämpfe sind durch die beauftragten Vereine eigenverantwortlich vorzubereiten und durchzuführen.
Die Startgelder der Wettkämpfe werden an den KSB abgeführt, der daraus die Vergütungen erstattet.
Der mit der Durchführung eines Wettkampfes beauftragte Schützenverein erhält vom KSB-VG eine pauschale Vergütung von 50 € pro Wettkampftag.
Zusätzlich werden pro Wettkampf für Schiedsrichter 10,00 € und für Helfer 5,00 € gezahlt.
Scheiben werden durch den Kreisschützenbund gestellt oder alternativ werden die Kosten gemäß Krüger Katalog erstattet.
Es erfolgt eine detaillierte schriftliche Abrechnung der Einnahmen aus Startgeldern sowie namentlicher Nachweis der Empfänger für Gelder.
Die Höhe der Startgelder kann bei Bedarf jährlich durch Beschluss des Gesamtvorstandes festgelegt werden, woran die ausrichtenden Vereine gebunden sind. Die Höhe des Startgeldes wird in der Ausschreibung der Kreismeisterschaften veröffentlicht (angelehnt an der Ausschreibung des Landesschützenverbandes).
Die Startgebühren betragen für:
- Schüler, Jugend und Junioren frei
- alle übrigen Klassen 10,00 €
f. Aus- und Weiterbildung
Die Regularien zur Aus- und Weiterbildung werden in einer gesonderten Ordnung zusammengefasst und durch Beschluss des Gesamtvorstandes in Kraft gesetzt.
2. Grundsatzbestimmungen
Der KSB V-G führt in Eigenverantwortlichkeit die Ausbildung von Aufsichtspersonal, Schießsportleiter sowie Sachkundeausbildung durch.
Der KSB V-G bietet Weiterbildungslehrgänge zum waffenrechtlichen und schießsportlichen Bereich an.
Aus Kostengründen ist eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen anzustreben.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, die Unkostenbeiträge pro Lehrgang und Weiterbildung bei wirtschaftlicher Notwendigkeit zu ändern bzw. anzupassen.
Die Ausbildung der Trainer erfolgt grundsätzlich durch Schulungsmaßnahmen des Landesschützenverbandes.
3. Aus- und Weiterbildungskosten
a. Sachkunde- und Standaufsichtsausbildung
Ausbildung 100,00 €
Prüfungsgebühr/Dokumente 25,00 €
b. Schießsportleiter
Ausbildung 100,00 €
Prüfungsgebühr/Dokumente 25,00 €
c. Weiterbildungsangebote des KSB V-G bei Bedarf.
Gebühr wird festgelegt durch das Präsidium.
4. Honorarordnung Ausbilder und Unkostenbeiträge für Schützenvereine
a. Honorare für Ausbilder:
Referenten/Ausbilder 12.50 €/UE
Hilfskräfte 5,00 €/Std
b. Höhe der Zuwendung für Fahrkosten der Ausbilder
Die Erstattung von Fahrtkosten bei der Benutzung von privatem Kraftfahrzeug beträgt 0,20 € pro gefahrenen Kilometer. Bei annähernd gleicher Fahrstrecke ist eine Fahrgemeinschaft anzustreben. Für jede weitere in dem Fahrzeug mitgenommene Person erhält der Fahrer 0,02 € zusätzlich.
c. Der ausrichtende Schützenverein erhält für die praktische Unterweisung und Prüfung pro Teilnehmer einen Unkostenbeitrag in Höhe von 2,50 € als Pauschalbetrag (Scheiben, Munition).
d. Für die Bereitstellung der Räumlichkeiten sowie technischer Hilfsmittel für die praktische Ausbildung erhält der ausrichtende Schützenverein einen Unkostenbeitrag von 25,00 € pro Tag.
e. Auszuzahlende Honorare, Entschädigungen und Fahrtkostenerstattungen sind in entsprechenden Formularen namentlich und lückenlos buchmäßig abzurechnen. Aufwandsentschädigungen sowie Zahlungen an den Landesschützenverband sind durch die Überweisungsaufträge oder Quittungen belegt.
5. Beiträge der Vereine an den KSB V-G
Die Beiträge der Vereine werden gemäß der Satzung des KSB V-G an den KSB abgeführt.
Die Beitragshöhe kann den Erfordernissen entsprechend durch Beschluss der Delegiertenversammlung jährlich neu festgelegt werden.
Vereine, die ab dem 1. April eines jeden Jahres mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, werden als Vereine mit ruhender Mitgliedschaft geführt.
Mitglieder von Vereinen mit ruhenden Mitgliedschaften, werden zu Veranstaltungen des KSB nicht zugelassen. Das betrifft insbesondere die Teilnahme an Meisterschaften und an Aus- und Weiterbildungen. Diese Vereine haben bei Delegiertenversammlungen und bei Gesamtvorstandssitzungen kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft wird mit der Begleichung der Beiträge wieder aktiv.
6. Änderungen der Finanzordnung
Änderungen zur Finanzordnung sind möglich durch Beschlussfassung des GV.
7. Inkrafttreten
Diese Finanzordnung ab sofort in Kraft.
Greifswald, 24. Oktober 2020
gez. Dirk Mazalla gez. Volker Croll